Allgemeine Einstufungsrichtlinien
Allgemeine Einstufungsrichtlinien der Österreichischen Sporthilfe
Die Österreichische Sporthilfe (ÖSH) wurde im Jahre 1972 als gemeinnütziger Verein mit dem Ziel gegründet, österreichische Spitzensportler bestmöglich zu fördern.
Gerade im Sport zeigt sich die direkte Messbarkeit der Leistung.
Durch die Orientierung am Leistungsgedanken einerseits und die Berücksichtigung des sozialen Umfeldes andererseits können wir den Sportlern bei ihren Maßnahmen zur Optimierung ihrer Höchstleistungen helfen.
Begriffe wie „Athlet“, „Sportler“ oder „Aktive“ beziehen sich explizit auf beide Geschlechter und sollen den Textfluss gewährleisten sowie die Lesbarkeit erhöhen.
AK bezeichnet die Allgemeine Klasse
NW steht für die jeweilige Nachwuchsklasse (U23, U21, U19, etc.)
A) INDIVIDUALFÖRDERUNG
1. Antragsberechtigt sind Sportler mit österreichischer Staatsbürgerschaft.
Der Fachverband des Antragstellers muss ordentliches Mitglied der Bundessportorganisation (BSO) sein.
2. Die Förderung wird ausschließlich Einzelpersonen gewährt.
Voraussetzung ist die Erfüllung der von der ÖSH vorgegebenen Kriterien, ein Antrag des Athleten UND die Bestätigung der Leistungen durch den jeweiligen Fachverband. Die Förderung gelangt ausschließlich als Aufwandsentschädigung für erhöhte Ausgaben, welche durch die Ausübung des Leistungssports entstehen, zur Auszahlung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung ist ausdrücklich nicht gegeben.
3. Unterschieden werden „olympische“ und „nicht olympische“ sowie Sommer- und Wintersportarten.
Auf Basis der Einstufungskriterien erfolgt die Förderung in folgenden Kategorien:
W - Weltklasse € 440,- monatlich
L - Leistungsklasse € 220,- monatlich
S - Sonderklasse € 75,- oder € 150,- monatlich
N - Nachwuchsklasse € 75,- oder € 150,- monatlich
F - Frau im Spitzensport € 365,- monatlich
5. Die Einstufungen erfolgen jeweils am Ende der Saison.
Die Evaluierungskommission, bestehend aus Mitgliedern der ÖSH, des ÖOC, Sport im Heer, des zuständigen Ministeriums für Sport sowie der BSO, stuft die erbrachten Leistungen laut den Einstufungskriterien ein.
Der Förderzeitraum ist vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Sommer) sowie 1. Juli bis 30. Juni (Winter) des darauf folgenden Jahres.
6. Veranstaltungen wie Universiaden, Studenten- oder Militärweltmeisterschaften sowie Staatsmeisterschaften sind für die Einstufung ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Der Antrag für die Individualförderung ist vom Athleten - ausschließlich online - im Sporthilfe Extranet zu stellen . (http://www.extranet.sporthilfe.at/).
Dieser muss rechtzeitig bei der ÖSH eintreffen.
Zu spät eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Sommersportler beantragen bis spätestens 15. November, Wintersportler bis 30. April.
8. Bei einer länger andauernden Verletzung oder Krankheit ist der Aktive verpflichtet, ein ärztliches Attest vorzulegen. Die gewährten Förderungsbeträge bleiben bis zum Ende der Förderperiode zu 100% erhalten.
9. Die Förderung endet mit Beendigung der sportlichen Laufbahn oder der Nichterfüllung der Kriterien.
Das Karriereende ist der ÖSH umgehend mitzuteilen.
10. Im Falle eines Vorliegens eines rechtskräftig nachgewiesenen Dopingvergehens ist der betroffene Sportler auf Lebzeiten von der Möglichkeit jeglicher Förderung durch die Österreichische Sporthilfe ausgeschlossen.
Für den Fall, als der Sportler eines Dopingvergehens beschuldigt wird, werden sämtliche Fördermittel bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dopingverfahrens eingefroren und nicht ausbezahlt.
Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Dopingvergehens hat der Sportler sämtliche, von der Österreichischen Sporthilfe ab dem Zeitpunkt der ersten positiven Dopingprobe oder einer Dopingsperre durch die NADA, bezogenen Fördergelder rückwirkend an die Österreichische Sporthilfe zurück zu bezahlen.
11. Die Überweisung der Förderbeiträge erfolgt monatlich im nachhinein.
12. Der Athlet erklärt sich bereit, mindestens fünf Mal pro Jahr, Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen, welche in Absprache mit der ÖSH erfolgen.
Der Geförderte erklärt sich weiters bereit, für zusätzliche Aktivitäten der ÖSH zur Verfügung zu stehen, sofern es keine Überschneidungen mit Veranstaltungen seines Fachverbandes oder seiner Sponsoren gibt.
13. Der ÖSH entstehen mit der gegenständlichen Förderung keine darüber hinaus gehenden Verpflichtungen. Die Veranlagung der Förderung zur Steuererklärung obliegt ausschließlich dem geförderten Sportler.
EINSTUFUNGSKRITERIEN
Es werden nur solche Leistungen zur Beurteilung herangezogen, die sich auf die abgelaufene Saison beziehen. Vier Ergebnisse bei internationalen Großsportveranstaltungen (IGS) können für die Einstufung berücksichtigt werden.
1. OLYMPISCHE DISZIPLINEN
A – Leistung
Olympische Spiele erstes Fünftel, maximal 12. Platz
Weltmeisterschaften erstes Fünftel, maximal 12. Platz
Europameisterschaften erstes Sechstel, maximal 10. Platz
IGS erstes Sechstel, maximal 8 Platz
Staffel oder Team 1. bis 3. Platz OS, WM und EM
B – Leistung
Olympische Spiele erstes Drittel, maximal 20. Platz
Weltmeisterschaften erstes Drittel, maximal 20. Platz
Europameisterschaften erstes Viertel, maximal 15. Platz
IGS erstes Viertel, maximal 12. Platz
Gesamtweltcup / Weltrangliste 1. bis 10. Platz
1.1 Weltklasse:
• eine A-Leistung und eine B-Leistung oder
o Platz 1 - 3 bei Olympischen Spielen
o Platz 1 - 3 bei Weltmeisterschaften
o Platz 1 - 3 bei Europameisterschaften
1.2 Leistungsklasse:
• zwei B-Leistungen oder eine A-Leistung
1.3 Nachwuchs:
Für die Sportarten Golf, Tennis und Ski / Alpin gelten folgende Alterskriterien:
Tennis: Mädchen bis 16 Jahre, Burschen bis 18 Jahre
Golf: Mädchen und Burschen bis 18 Jahren
Ski / Alpin: Mädchen und Burschen bis 20 Jahre
Alle weiteren Sportarten werden wie folgt eingestuft:
A – Leistung
Olympische Spiele erstes Fünftel, maximal 12. Platz
Nachwuchs-WM erstes Fünftel, maximal. 12. Platz
Nachwuchs-EM erstes Sechstel, maximal 10. Platz
EYOF erstes Sechstel, maximal 10. Platz
B – Leistung
Olympische Spiele erstes Drittel, maximal 20. Platz
Nachwuchs-WM erstes Drittel, maximal 20. Platz
Nachwuchs-EM erstes Viertel, maximal 15. Platz
EYOF erstes Viertel, maximal 15. Platz
Nachwuchs - Weltcup / Weltrangliste 1. bis 10. Platz
€ 150,- monatlich
• eine A-Leistung und eine B-Leistung oder
o Platz 1 - 3 bei der Nachwuchs-WM
o Platz 1 - 3 bei der Nachwuchs-EM
€ 75,- monatlich
• zwei B-Leistungen oder eine A-Leistung
1.4 Sonderklasse:
• wenn Leistungskriterien nur knapp verfehlt werden
• wenn aus anderen wichtigen Gründen (zB Verletzung, Krankheit) die Teilnahme an Titelkämpfen nicht oder nur eingeschränkt möglich war
• wenn eine positive Perspektive für die sportliche Zukunft gegeben ist
1.5 Frau im Spitzensport:
kann bei der Erfüllung folgender Kriterien gewährt werden:
• wenn Athletinnen nicht bei einer der Institutionen „Sport im Heer“, „BMF" (Bundesministerium für Finanzen) oder „BM.I.“ (Bundesministerium für Inneres) sozial abgesichert sind
• wenn Aktive in den Kategorien „Welt- oder Leistungsklasse“ eingestuft werden
• Athletinnen nicht olympischer Disziplinen können die Förderung beantragen, wenn sie in der abgelaufenen Saison den Gewinn von zumindest einer Goldmedaille bei einer Welt- oder Europameisterschaft vorweisen können
• der Antrag muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Individualförderung erfolgen
2. NICHT OLYMPISCHE DISZIPLINEN
werden ausschließlich in der Kategorie „Sonderklasse“ eingestuft, wobei die maximale Förderhöhe € 150,- monatlich beträgt.
A – Leistung
Weltmeisterschaften (AK) Goldmedaille
Europameisterschaften (AK) Goldmedaille
Nachwuchs (WM / EM) Goldmedaille
Weltcup Gesamt / Weltrangliste 1. Platz
B – Leistung
Weltmeisterschaften (AK) Silber- oder Bronzemedaille
Europameisterschaften (AK) Silber- oder Bronzemedaille
Gesamtweltcup / Weltrangliste 2. oder 3. Platz
Nachwuchs (WM / EM) 2. oder 3. Platz
€ 150,- monatlich
o eine A-Leistung
€ 75,- monatlich
o eine B-Leistung
B) AKTIONS- UND PROJEKTFÖRDERUNG
Grundsätzlich können alle geförderten Athleten über deren Fachverband um Aktions- und/oder Projektförderung ansuchen.
Der Antrag bedarf der Schriftform und muss im Vorhinein (vor dem Eintritt des Ereignisses wie zB Trainingslager, etc.) gestellt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.
Das Ansuchen kann jederzeit gestellt werden. Der Antragsteller wird schriftlich benachrichtigt.